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Informationen für Bietinteressenten

 

Zwangsversteigerungen werden im Regelfall auf Antrag von Gläubigern durch die zuständigen Gerichte vorgenommen. Abweichend vom normalen Verkaufsfall gilt es bei Zwangsversteigerungen einige Besonderheiten zu beachten, die hier in Kurzform und vereinfacht aufgezeigt werden.

Ort der Versteigerungen: Die Versteigerungen finden im Gerichtssaal des jeweils zuständigen Amtsgerichtes statt. Die Versteigerungen sind öffentlich. Jeder kann daran teilnehmen.

Bietstunde: Die Bietstunde dauert mindestens 30 Minuten. Sie beginnt nach dem Verlesen des Grundbuchinhaltes sowie der Versteigerungsbedingungen. Gebote können nur mündlich während der Bietstunde abgegeben werden.

Bieter: Gebote darf jede uneingeschränkt geschäftsfähige Person abgeben, im Regelfall also Personen ab 18 Jahre. Gebote für Dritte ( auch für Ehepartner ) bedürfen einer notariellen Bietvollmacht. Jeder Bieter hat sich auszuweisen; im Regelfall durch einen Personalausweis. Beim Bieten für eine Firma ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug, im Regelfall nicht älter als 2 Wochen, vorzulegen.

Sicherheitsleistung: Auf Antrag des Gläubigers ist nach Gebotsabgabe eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswerts zu hinterlegen. Bargeld als Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen. Sie haben jedoch die Möglichkeit vorsorglich den genannten Betrag an das Amtsgericht zu überweisen, wenn Sie bei einer Zwangsversteigerung bieten wollen. Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht unverzüglich nach dem Versteigerungstermin zurück.

     
Weitere Formen der Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die von einem inländischen Kreditinstitut ausgestellt sind. Diese Schecks sind nur geeignet wenn sie frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sind. Auch Bankbürgschaften können als Sicherheitsleitung zugelassen werden. Die Kontoverbindung der jeweiligen Gerichtskasse erfahren Sie bei IBFeldt.

Gebotsabgabe und Bietschritte: Das Gebot, ab dem ein Zuschlag erteilt werden kann (dem Verkauf durch das Gericht zugestimmt werden kann), beläuft sich im 1. Versteigerungstermin auf 50 % des Verkehrswertes. Auf Antrag eines Berechtigten erhöht sich dieses Gebot, zu dem der Zuschlag im 1. Versteigerungstermin erteilt werden kann, auf 70 % des Verkehrswertes. Das bedeutet nicht, dass ab diesen Größenordnungen in jedem Fall ein Zuschlag erteilt wird. Der Gläubiger kann bis zum Ende der Versteigerung das Verfahren einstellen und somit den Zuschlag versagen lassen. Es wird dann einen neuen Versteigerungstermin geben. Bei unbefriedigenden Geboten wird durch die Gläubiger hiervon regelmäßig Gebrauch gemacht. Eine Abstimmung mit dem in der Versteigerung anwesenden Gläubigervertreter ist deshalb in jedem Fall ratsam. Die Höhe der Bietschritte ist nicht festgelegt, sie sollten aber im Verhältnis dem Wert der Immobilie angemessen sein.

Zuschlag: Nach dem Ende der Bietzeit erfolgt die Verhandlung über den Zuschlag. Hier kann der Gläubiger seine bereits genannten Rechte zur Zuschlagversagung geltend machen. Andernfalls erhält der Meistbietende den Zuschlag. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum an den Erwerber über, dies bedeutet, der Meistbietende ist ab sofort neuer Eigentümer.