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Informationen für Erwerber
Vorsicht Falle – Ihre Psyche spielt Ihnen einen Streich!Zunächst gratulieren wir Ihnen zum Erwerb Ihrer Immobilie. Falls Sie nicht regelmäßig an Versteigerungen teilnehmen oder zum ersten Mal im Wege der Versteigerung etwas erworben haben, möchten wir Sie auf einen Effekt hinweisen, den wir oft beobachten. Nach der Versteigerung stellen sich dem Erwerber oft Fragen wie „Habe ich zuviel bezahlt? Habe ich alles richtig gemacht? Warum bin ich Meistbietender geblieben?“. Die anfängliche Freude über den Zuschlag wandelt sich in Skepsis. Werden Sie nicht zum Opfer Ihrer eigenen Gedanken. Wenn Sie vorher alles gut bedacht haben, war alles richtig! Ihre Skepsis wird recht schnell wieder vergehen. Was müssen Sie nach dem Zuschlag bedenken?Sie bekommen einige Tage nach der Versteigerung Post vom Amtsgericht mit dem Zuschlagsbeschluss, der Mitteilung des Verteilungstermins (Zahlungstermin für Ihr Gebot) und dem nebst Zinsen noch zu bezahlenden Betrag. Ihre geleistete Sicherheitsleistung wird dabei auf Ihr Gebot angerechnet. Dieser Zuschlagsbeschluss ist Ihre Kaufurkunde und weist Sie als neuen Eigentümer aus. Versicherung: Stellen Sie sicher, dass die Immobilie versichert ist oder kurzfristig wird. Immobilien unter Zwangsverwaltung sind im Regelfall vom Zwangsverwalter versichert! Grunderwerbsteuer: Das Amtsgericht informiert das Finanzamt von Amts wegen über Ihren Kauf. Das Finanzamt schickt Ihnen in den kommenden Wochen automatisch den Grunderwerbsteuerbescheid. Eintragung ins Grundbuch: Nach dem Verteilungstermin werden Sie nach Zahlung der Grunderwerbsteuer als neuer Eigentümer auf Anweisung des Rechtspflegers im Grundbuch eingetragen. Sie selbst müssen nichts veranlassen. |
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Sie wollen die Immobilie selbst nutzen: Die Immobilie ist bisher vermietet und Sie wollen dem Mieter wegen eines Eigenbedarfs kündigen. Hierbei ist dringend der Rat eines fachkundigen Anwalts geboten. Wird die Immobilie bisher vom Eigentümer genutzt, stimmen Sie mit ihm eine Übergabe ab. Erfolgt keine freiwillige Übergabe, wenden Sie sich mit einer vollstreckbaren Ausfertigung Ihres Zuschlagsbeschlusses (bekommen Sie auf Antrag vom Rechtspfleger) an den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zwangsräumung. Auch hier kann fachkundige anwaltliche Betreuung geboten sein. Die Immobilie ist vermietet und soll vermietet bleiben: Setzen Sie sich mit dem Mieter in Verbindung und teilen Sie Ihre Kontaktdaten und Ihre Bankverbindung für die Mietzahlungen mit. Die Immobilie steht unter Zwangsverwaltung: Die Zwangsverwaltung dauert nach dem Zuschlag im Regelfall noch einige Wochen an. In dieser Zeit ist der Zwangsverwalter weiterhin für und gegen Sie tätig, d. h. alle Erträge bekommen Sie, alle Aufwendungen gehen zu Ihren Lasten. Der Zwangsverwalter rechnet später mit Ihnen ab. Er hat im Regelfall auch Kopien von Mietverträgen, Verwalterabrechnungen etc. und kann Ihnen diese zur Verfügung stellen. Wollen Sie über die Immobilie verfügen, z. B. einen neuen Mietvertrag abschließen, so müssen Sie sich bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter abstimmen. Gleiches gilt auch für bezugsfreie Immobilien. Erwerb einer Eigentumswohnung: Setzen Sie sich mit dem Verwalter der Wohnung in Verbindung. Er kann Ihnen Kopien der Teilungserklärung sowie den aktuellen Wirtschaftsplan zur Verfügung stellen. Finanzierung: Bemühen Sie sich kurzfristig um die Finanzierung! Der Verteilungstermin ist ein fester Termin. Verspätete Zahlung hat gegebenenfalls sehr unangenehme und kostenträchtige Folgen!!! Ersparen Sie sich diesen Ärger. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen ein günstiges Finanzierungsangebot (Bonität vorausgesetzt!). Vergleichen lohnt sich. |